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a. Der Unterhaltsberechtigte hat eine vorübergehende Minderung des Einkommens des Pflichtigen und somit auch eine Reduzierung seines Unterhalts hinzunehmen. Der Unterhaltsverpflichtete darf seine beruflichen Wünsche und Vorstellungen aber nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Unterhaltsgläubiger verwirklichen. Jedenfalls der Mindestbedarf des Ehegatten und der gemeinsamen Kinder muß sichergestellt sein. Reicht das Einkommen in der Übergangs- und Anfangsphase einer beruflichen Umstellung, insbesondere also bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, hierfür nicht aus, so ist der Unterhaltspflichtige gehalten, entweder seine Berufspläne bis auf weiteres zurückzustellen oder in zumutbarer und geeigneter Weise, z.B. durch Bildung von Rücklagen, Aufnahme von Krediten oder Verwertung von Vermögensgegenständen, seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. b. Von einem Unterhaltspflichtigen kann verlangt werden, daß er die beabsichtigte Betriebsgründung so beschleunigt, daß er möglichst bald wieder ein angemessenes, den Familienunterhalt sicherndes Erwerbseinkommen erzielt. Ist dies nicht möglich, weil etwa behördliche Genehmigungen fehlen, ein Betriebsgebäude noch nicht zur Verfügung steht oder andere, von der Person des Unterhaltsschuldners unabhängige Hindernisse bestehen, dann ist der Unterhaltspflichtige gehalten, durch geeignete Maßnahmen (oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 54 a) diesen Zeitraum wirtschaftlich zu überbrücken.

OLG Bamberg (2 UF 198/88) | Datum: 07.09.1988

Weitergehend noch: OLG Hamm, FamRZ 1990, 50 = NJW-RR 1990, 964 . FamRZ 1989, 392 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 54 [...]

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